Nachdem die Beklagte mit keinem Wort vorbringt, die mit Mietvertrag vereinbarte Gegenleistung der Klägerin sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, stellt der beidseitig unterzeichnete Mietvertrag vom 5./8. Dezember 2014 (Gesuchsbeilage 2) einen Rechtsöffnungstitel dar. Dieser (und nicht der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug) berechtigt im Lichte der in Erwägung 3.1 hiervor erwähnten Rechtsprechung zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin vereinbarten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten, sofern diese nicht Einwendungen sofort zu machen vermag, welche die Schuldanerkennung entkräften könnten.