3.2. Soweit die Beklagte behauptet, für Mietzinszahlungsrückstände könne Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Zahlungsrückstände unterschriftlich anerkennt seien, verkennt sie, dass sie sich bereits mit Unterzeichnung des Mietvertrags unterschriftlich zur Leistung der darin bezeichneten Mietzinse verpflichtet hat. Nachdem die Beklagte mit keinem Wort vorbringt, die mit Mietvertrag vereinbarte Gegenleistung der Klägerin sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, stellt der beidseitig unterzeichnete Mietvertrag vom 5./8. Dezember 2014 (Gesuchsbeilage 2) einen Rechtsöffnungstitel dar.