82 SchKG). Reine Behauptungen des Schuldners genügen indessen nur für die Bestreitung der ordnungsgemäss erfüllten Gegenleistung. Andere Einwendungen wie Willensmängel muss der Schuldner auch bei einem zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen (STAEHELIN, a.a.O., N. 106 zu Art. 82 SchKG). Eine Einwendung erscheint als glaubhaft, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Behauptungen derart untermauern, dass der Richter überwiegend geneigt ist, an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen genügen hingegen nicht (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 348; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG).