Der schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten fälligen Mietzins grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (BGE 134 III 267 E. 3). Beim Mietvertrag handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag, bei welchem sich Leistung und Gegenleistung der beiden -6-