Am 2. und 5. August 2021 seien zwei Zahlungen über gesamthaft Fr. 60'000.00 erfolgt. Demnach seien am 23. August 2021 noch Fr. 54'917.35 offen gewesen und dieser Betrag sei in Betreibung gesetzt worden. Als die Beklagte die Zahlungen von Fr. 60'000.00 geleistet habe, habe demnach noch keine Betreibung stattgefunden. Da es weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Zahlungsquittung gebe und weil mehrere Schulden fällig gewesen seien, sei die Anrechnung der Zahlungen in der Höhe von Fr. 60'000.00 auf die früher verfallene Schuld, mithin auf die Mietzinse ab Januar 2019, erfolgt.