2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 lässt die Klägerin vorbringen, ein zweiseitiger Vertrag könne als Schuldanerkennung gelten, sofern der Schuldner die ordentliche Erfüllung der Gegenleistung nicht ausdrücklich bestreite. Es sei falsch, wenn die Klägerin ausführen lasse, dass Zahlungsrückstände vom Schuldner unterschriftlich anerkannt sein müssten. Weiter habe per 1. August 2021 für die Monate Januar 2019 bis Juli 2021 ein Ausstand zu Lasten der Beklagten von Fr. 114'917.35 bestanden. Am 2. und 5. August 2021 seien zwei Zahlungen über gesamthaft Fr. 60'000.00 erfolgt.