2.2. Die Beklagte lässt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vorbringen, ein zweiseitiger Vertrag, welcher auf die Einbringung periodisch widerkehrender Leistungen wie Mietzinse ausgerichtet sei, könne nur dann als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten, wenn rückständige Leistungen bzw. Zahlungsrückstände vom Schuldner unterschriftlich anerkannt seien. Daran fehle es vorliegend, komme doch den von der Klägerin eingereichten und bestrittenen Kontoauszügen nicht die Qualität -5-