Per 5. August 2021 verbleibe somit noch einen offenen Mietzinssaldo von Fr. 54'917.35. Die Beklagte vermöge daher die Schuldanerkennung nicht zu entkräften, weshalb für die Forderung von Fr. 54'917.35 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. April 2021 auf Fr. 5'500.00 (im Sinne des mittleren Verfalls) Rechtsöffnung zu erteilen sei.