Zudem gehe aus dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 11. Januar 2022 ein ausstehender Mietzinssaldo per 1. August 2021 von total Fr. 114'917.35 hervor, wobei am 2. und 5. August 2021 zwei Zahlungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 40'000.00 bzw. Fr. 20'000.00 erfolgt seien und damit ein ausstehender Mietzinssaldo von total Fr. 54'917.35 verblieben sei. Sofern die Beklagte geltend mache, mit den Zahlungen über total Fr. 60'000.00 im August 2021 seien die in Betreibung gesetzten Mietzinse getilgt worden, übersehe sie, dass anfangs August 2021 "bereits ein offener Mietzinssaldo von Fr. 114'917.35" bestanden habe und gemäss Art.