Zwar sei die Qualität und Tauglichkeit einer Urkunde als Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen zu prüfen, allerdings seien vorliegend keine Gründe für eine Untauglichkeit des eingereichten Mietvertrags ersichtlich. Insofern vermöge die Beklagte der Qualität des Mietvertrags vom 5./8. Dezember 2014 als provisorischen Rechtsöffnungstitel in Bezug auf den monatlichen vereinbarten Mietzins nichts entgegenzuhalten.