2. 2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich beim von der Klägerin eingereichten Mietvertrag vom 5./8. Dezember 2014 um einen zweiseitigen Vertrag handle, gemäss welchem sich die Beklagte zur monatlichen Mietzinszahlung von Fr. 5'500.00 verpflichtet habe und welcher von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Die Beklagte bestreite zwar die Qualität des Mietvertrags als Schuldanerkennung. Sie führe dazu aber keine Gründe auf. Zwar sei die Qualität und Tauglichkeit einer Urkunde als Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen zu prüfen, allerdings seien vorliegend keine Gründe für eine Untauglichkeit des eingereichten Mietvertrags ersichtlich.