" 1. Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums R. vom 16.3.2022 sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei das Rechtsöffnungsverfahren der Gesuchstellerin (und Beschwerdegegnerin) vom 8.10.2021 abzuweisen. 3. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 liess die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. 3.3. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2022 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: