2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchgegner (recte: der Gesuchsgegnerin) auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. März 2022 zugestellten Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 4. April 2022 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen: