2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 8. Oktober 2022 (Postaufgabe: 11. Oktober 2021) beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilgerichts, provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 54'917.35 nebst 5% Zins seit 1. November 2020, für den Betrag von Fr. 107.70 sowie für den Betrag von Fr. 103.30, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 liess die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung nehmen und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Klägerin reichte am 11. Januar 2022 und die Beklagte am 18. Januar 2022 je eine weitere freigestellte Stellungnahme ein.