Zudem ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als kumulativ zu erfüllende zweite Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. a ZPO) auch für das Beschwerdeverfahren nicht hinreichend nachgewiesen, zumal keine zusätzlichen Belege eingereicht wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 4.2). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.