5. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als kumulativ zu erfüllende zweite Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.