Auch vermag das eingereichte Pfändungsprotokoll ohne weitere Ausführungen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht hinreichend zu belegen. Der vertretene Gesuchsteller gilt nicht als unbeholfen, weshalb das Gesuch ohne Setzung einer Nachfrist zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden kann (vgl. auch W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 815 S. 290). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. -5-