3.2. Mit Beschwerde hält der Gesuchsteller dagegen, er sei mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren SF.2020.117 vom 23. Februar 2021 zu Prozesskostenvorschusszahlungen verpflichtet worden und sei deshalb vom Betreibungsamt Oberentfelden am 20. Oktober 2021 auf sein Existenzminimum gepfändet worden. Dieser Entscheid bilde Bestandteil der bisherigen Prozess- und damit Vorakten. Die Vorinstanz verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nur von einer Prozessbedürftigkeit der Gegenseite ausgegangen werde, obwohl beide Parteien gepfändet würden. Seit Oktober 2021 werde er gepfändet, weshalb ihm kein Überschuss verbleibe.