zum Existenzminimum mache der Gesuchsteller kaum Angaben bzw. reiche ein Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 ein. Im Pfändungsprotokoll werde von einem Existenzminimum des Gesuchstellers von Fr. 4'273.65 ausgegangen. Wenn von diesem (hoch erscheinenden) Existenzminimum auszugehen sei, verbleibe dem Gesuchsteller ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'180.35. Der Betrag von Fr. 24'250.00, welcher gemäss Gesuchsteller zur Pfändung geführt habe, dürfte demnach bereits abgezahlt sein. Der monatliche Überschuss von Fr. 5'180.35 reiche folglich zur Führung des Prozesses aus.