3. 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller mache keine Angaben zu seinen monatlichen Einkünften und lege keine Urkunden ins Recht. Der Verweis auf Unterlagen in anderen Verfahren reiche zur Gesuchsbegründung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht aus. Die Gegenpartei mache geltend, dass der Gesuchsteller ein monatlich durchschnittliches Einkommen von Fr. 9'545.00 erzielt habe, was zum Teil mit Urkunden belegt werde. Auch -4-