2. Dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei (auch) für das mit der vorliegenden Beschwerde ausgelöste zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 26. April 2022 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: