" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Familiengerichtspräsidium, vom 7. März 2022 aufzuheben, und dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei in vollumfänglicher Gutheissung seines Gesuchs vom 27. Januar 2022 die uneingeschränkte unentgeltliche Rechtspflege für dessen Ehescheidungsverfahren OF.2019.182 und damit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.