Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.80 (SF.2022.14) Art. 59 Entscheid vom 10. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchsteller A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 27. Januar 2022 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Aarau ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im hängigen Ehescheidungsverfahren OF.2019.182. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 7. März 2022 ab. 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 21. März 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 31. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Be- zirksgerichts Aarau, Familiengerichtspräsidium, vom 7. März 2022 aufzu- heben, und dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei in vollumfängli- cher Gutheissung seines Gesuchs vom 27. Januar 2022 die uneinge- schränkte unentgeltliche Rechtspflege für dessen Ehescheidungsverfah- ren OF.2019.182 und damit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. 2. Dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer sei (auch) für das mit der vor- liegenden Beschwerde ausgelöste zweitinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 26. April 2022 verzichtete der Präsident des Bezirksge- richts Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Be- weismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unent- geltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuwei- sen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich ver- tretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu ver- bessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegen- heiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausrei- chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, der Gesuchsteller mache keine Angaben zu seinen monatlichen Einkünften und lege keine Urkunden ins Recht. Der Verweis auf Unterlagen in anderen Verfahren reiche zur Gesuchsbegründung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht aus. Die Gegenpartei mache geltend, dass der Gesuchsteller ein monatlich durchschnittliches Einkommen von Fr. 9'545.00 erzielt habe, was zum Teil mit Urkunden belegt werde. Auch -4- zum Existenzminimum mache der Gesuchsteller kaum Angaben bzw. rei- che ein Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 ein. Im Pfändungspro- tokoll werde von einem Existenzminimum des Gesuchstellers von Fr. 4'273.65 ausgegangen. Wenn von diesem (hoch erscheinenden) Exis- tenzminimum auszugehen sei, verbleibe dem Gesuchsteller ein monatli- cher Überschuss von Fr. 5'180.35. Der Betrag von Fr. 24'250.00, welcher gemäss Gesuchsteller zur Pfändung geführt habe, dürfte demnach bereits abgezahlt sein. Der monatliche Überschuss von Fr. 5'180.35 reiche folglich zur Führung des Prozesses aus. 3.2. Mit Beschwerde hält der Gesuchsteller dagegen, er sei mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren SF.2020.117 vom 23. Februar 2021 zu Prozesskostenvorschusszahlungen verpflichtet worden und sei deshalb vom Betreibungsamt Oberentfelden am 20. Oktober 2021 auf sein Exis- tenzminimum gepfändet worden. Dieser Entscheid bilde Bestandteil der bisherigen Prozess- und damit Vorakten. Die Vorinstanz verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nur von einer Prozessbedürftigkeit der Gegenseite ausgegangen werde, obwohl beide Parteien gepfändet wür- den. Seit Oktober 2021 werde er gepfändet, weshalb ihm kein Überschuss verbleibe. 4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz einzig das Pfändungsprotokoll des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden vom 20. Oktober 2021 als Beilage zum Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einreichte, ansonsten pauschal auf die Akten im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (SF.2020.117) verwies. Der Gesuchsteller machte im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weder Ausführungen zu seinen Einkommens- noch zu seinen Vermögensverhält- nissen. Der hierzu gemachte Verweis auf Verfahrensakten in einem ande- ren Verfahren genügt der Darstellungs- und Dokumentationspflicht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E.4.1). Auch vermag das einge- reichte Pfändungsprotokoll ohne weitere Ausführungen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht hinreichend zu belegen. Der vertretene Gesuch- steller gilt nicht als unbeholfen, weshalb das Gesuch ohne Setzung einer Nachfrist zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abge- wiesen werden kann (vgl. auch W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 815 S. 290). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im Ergebnis abgewiesen hat. Die dagegen gerich- tete Beschwerde ist abzuweisen. -5- 5. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidge- bühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das für das Be- schwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als kumulativ zu erfüllende zweite Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. a ZPO) auch für das Beschwerdeverfahren nicht hinreichend nachgewiesen, zumal keine zusätzlichen Belege eingereicht wurden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 4.2). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreter) die Vorinstanz die Gegenpartei im Verfahren OF.2019.182 (im Dispositiv, z.K.) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. -6- 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 10. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann