4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 60% ihrer richterlich auf Fr. 2'075.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'245.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)