2. Auf das Gesuch der Klägerin betreffend Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu 80% (Fr. 1'600.00) und der Klägerin zu 20% (Fr. 400.00) auferlegt, und - 27 - mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 400.00 direkt zu bezahlen hat (Art. 111 ZPO).