Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 1. März 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: Fr. 5'905.00 ab März 2020 Fr. 3'754.00 ab Oktober 2022 Der Ehefrau für die Dauer der Unterhaltszahlungspflicht allenfalls zugesprochene IV-Renteneinkünfte werden an die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltszahlungen angerechnet. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.