b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von Fr. 126.60 (Honorarnote vom 14. April 2022, Beilage 2 zur Eingabe vom 14. April 2022) und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'075.00 festgesetzt. Die auf Stundenaufwand basierende Kostennote des Rechtsvertreters der Klägerin ist nicht (pauschal-)tarifkonform, nachdem dieser nicht substanziiert dartut, inwiefern zur gehörigen Erledigung des übernommenen Prozessmandats ein grösserer als der mit der üblichen Pauschale für einen leicht überdurchschnittlichen Fall abgegoltene Aufwand in geltend gemachter Höhe geradezu erforderlich gewesen wäre.