zu 20% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin 60% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung in einem Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von Fr. 126.60 (Honorarnote vom 14. April 2022, Beilage 2 zur Eingabe vom 14. April 2022) und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'075.00 festgesetzt.