9.2. Dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung bezüglich Unterhalt in geringem Ausmass und in Bezug auf die Anrechenbarkeit allfälliger IV-Leistungen vollumfänglich - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu 80% und der Klägerin - 26 -