9. 9.1. Der Beklagte beantragt die Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten der Klägerin. In familienrechtlichen Verfahren werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind die Prozesskosten demgegenüber auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.