7. Die Berufung des Beklagten ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und er ist zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatliche Beiträge von Fr. 5'905.00 ab März 2020 und von Fr. 3'754.00 ab Oktober 2022 zu bezahlen, unter Anrechnung von allfällig der Klägerin rückwirkend ab März 2020 zugesprochenen Renten der Invalidenversicherung.