auf BGE 111 II 103 Erw. 4), erscheint es nicht gerechtfertigt, möglicherweise der Klägerin ausgerichtete IV-Renten im vorliegenden Verfahren mit Hinweis auf ein Abänderungsverfahren gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Der Antrag des Beklagten ist daher - 25 -