6.2. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 Erw. 2a S. 152), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 136 V 131 Erw. 1.2). Vor Vorinstanz beantragte der Beklagte, es sei festzustellen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien (Ziff. 2 der Rechtsbegehren in der Klageantwort). In der Begründung führte er aus (act. 35), falls von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und die Unterhaltspflicht des Beklagten bejaht würde, müssten die rückwirkend zugesprochenen Rente der IV bzw. die Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet werden.