Ab diesem Zeitpunkt wird der Klägerin ein Einkommen von Fr. 4'167.00 basierend auf einem 100%-Pensum angerechnet. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Berufsunfähigkeitsrente sowie die Aufwendungen für die private Unfallversicherung entfallen und dass der Klägerin überdies Gewinnungskosten entstehen. Diese sind mit Fr. 400.00 zu veranschlagen (Fr. 200.00 für die auswärtige Verpflegung, Fr. 200.00 für den Arbeitsweg). Die Steuern sind weiterhin mit Fr. 800.00 einzusetzen. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin (ohne Steuern) beläuft sich somit auf Fr. 3'150.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten [Hypothekarzins + Nebenkosten]: Fr. 1'246.00; abzgl. Wohnkostenanteil