Der hälftige Anteil am Überschuss von Fr. 7'941.00 (Fr. 19'276.00 ./. Fr. 11'335.00) beträgt Fr. 3'971.00. Der Überschussanteil der Klägerin in den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen darf diesen Betrag nicht überschreiten (Erw. 5.1. vorstehend). 5.3. Es ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin: