Aufgrund des Umstands, dass der Beklagte laut den Ausführungen der Klägerin in der persönlichen Befragung über keinen Schlüssel der Eigentumswohnung an der […] in O. verfügte (act. 65), ist glaubhaft, dass die Trennung der Parteien spätestens am 1. November 2018 erfolgte. Massgebend für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung ist somit der Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Der Einfachheit halber ist auf die Verhältnisse vor dem Erwerb der Wohnung an der […] in O. abzustellen. Das damalige familienrechtliche Existenzminimum der Parteien ist auf Fr. 11'335.00 (Grundbetrag: Fr. 1'700.00 [Ziff.