Somit liege zumindest eine räumliche Trennung ab Oktober 2018 vor. Der Beklagte geht ebenfalls davon aus, dass sich die Parteien am 1. Oktober 2018 getrennt haben (Berufung S. 5), währenddem die Klägerin geltend macht, die Parteien hätten sich erst im Januar 2019 getrennt (Berufungsantwort S. 7). Aufgrund des Umstands, dass der Beklagte laut den Ausführungen der Klägerin in der persönlichen Befragung über keinen Schlüssel der Eigentumswohnung an der […] in O. verfügte (act. 65), ist glaubhaft, dass die Trennung der Parteien spätestens am 1. November 2018 erfolgte.