2.5.], je unter Hinweis auf BGE 134 III 580 Erw.8; ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für THOMAS GEISER zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). In Bezug auf den Trennungszeitpunkt hat die Vorinstanz erwogen (Erw. 3.2. des angefochtenen Entscheids), die Parteien hätten bereits vor der Heirat gemeinsam in einer Wohnung in Rheinfelden gelebt. Im Juni 2018 hätten die Parteien gemeinsam eine Wohnung an der […] in O. gekauft, welche im Oktober 2018 von der Klägerin bezogen worden sei. Der Beklagte habe seine eigene Wohnung in P. im November 2018 bezogen. Somit liege zumindest eine räumliche Trennung ab Oktober 2018 vor.