5.2. Die Vorinstanz hat festgestellt (Erw. 5.2.4. des angefochtenen Entscheids), es sei den eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen, dass das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht worden sei, und es sei keine Vermögensbildung während der kurzen Ehe geltend gemacht worden. Der Beklagte hat diese Feststellung in der Berufung nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien ihre gesamten Einkünfte für ihren Unterhalt verbraucht haben. Massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (vgl. Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2009 [ZSU.2009.400, Erw. 3.4.1, und vom 8. März 2010 [ZSU.2010.37, Erw.