Der Beklagte machte gleichzeitig geltend, dass sich die Klägerin für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne, nach wie vor über sämtliches Einkommen auszuweisen habe (act. 93 unten). In der Folge konnte kein Vergleich abgeschlossen werden und die Vorinstanz fällte am 1. März 2022 den angefochtenen Entscheid. Ein erneuter Editionsantrag wurde vom Beklagten nicht gestellt, was bis zur Urteilsberatung noch möglich gewesen wäre (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Inwiefern die Vorinstanz das Recht des Beklagten auf Beweisabnahme verletzt haben soll (vgl. Berufung - 20 -