Anlässlich der Verhandlung vom 19. Februar 2021 verurkundete die Klägerin u.a. ein Dokument betreffend ihr gegründetes Einzelunternehmen (vgl. Replikbeilage 12) und sie führte aus, sie habe bis heute erst drei Rechnungen über rund Fr. 3'000.00 stellen können (act. 78). Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen liess die Klägerin dem Beklagten in der Folge die drei Rechnungen zukommen, welche dieser mit Eingabe vom 14. April 2021 (act. 93 ff.) dem Gericht einreichte. Der Beklagte machte gleichzeitig geltend, dass sich die Klägerin für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne, nach wie vor über sämtliches Einkommen auszuweisen habe (act. 93 unten).