Zudem ging die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Heirat mit dem Beklagten aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Spezielle Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz, dass ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden darf, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht dargetan.