(act. 34) – was ein monatliches Einkommen von Fr. 4'166.65 ergibt – geltend gemacht hat, und auf die vom Beklagten in der Berufung (S. 14 f.) neu geltend gemachten höheren Einkommen aus novenrechtlichen Gründen nicht abgestellt werden kann, hat es bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von gerundet Fr. 4'167.00 sein Bewenden. Dieses Einkommen ist der Klägerin unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist anzurechnen.