Den Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klagebeilage 32) kann entnommen werden, dass sich der versicherte Verdienst in der Tätigkeit bei der "X-AG" in einem 60%-Pensum (IV- Anmeldung [Klagebeilage 28], S. 6) auf Fr. 2'965.00 belaufen hat, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ein (Brutto)einkommen von Fr. 4'941.65 bzw. von netto (geschätzte Sozialabzüge: 15%) von rund Fr. 4'200.00 ergibt. Nachdem der Beklagte aber vor Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen der Klägerin von jährlich netto Fr. 50'000.00 - 19 -