80), falls davon ausgegangen werde, dass sie teilweise arbeitsfähig sei, müsse Ausgangspunkt das Einkommen sein, welches sie als Verkäuferin am N. verdient habe. Den Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klagebeilage 32) kann entnommen werden, dass sich der versicherte Verdienst in der Tätigkeit bei der "X-AG" in einem 60%-Pensum (IV- Anmeldung [Klagebeilage 28], S. 6) auf Fr. 2'965.00 belaufen hat, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ein (Brutto)einkommen von Fr. 4'941.65 bzw. von netto (geschätzte Sozialabzüge: 15%) von rund Fr. 4'200.00 ergibt.