Eine im März 2019 begonnene, einjährige Ausbildung zur Marketingfachfrau habe sie gesundheitsbedingt abbrechen müssen. Der Beklagte machte geltend (act. 34), nachdem die Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen nicht nur die Ausbildung als Marketingassistentin abgeschlossen, sondern auch auf diesem Beruf gearbeitet habe, sei ihr ein Einkommen von jährlich Fr. 50'000.00 möglich. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Aargau vom 18. Juni 2020 (IK-Auszug; Replikbeilage 11) geht hervor, dass die Klägerin zwischen 2008 und 2016 ausschliesslich bei der "X-AG", d.h. als Verkäuferin, tätig war, währenddem Erwerbstätigkeiten im Marketingbereich nicht dokumentiert sind.