Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin überhaupt nicht zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit geäussert. Es ist daher unklar, welche Einkünfte die Klägerin seit 2021 erzielt und ob sie überhaupt noch als Selbständigerwerbende tätig ist, so wie es die Vorinstanz für die Dauer des Scheidungsverfahrens angenommen hat. Für die Unterhaltsberechnung kann jedenfalls nicht auf eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin abgestellt werden.