Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis erfahrungsgemäss mit einer "Durststrecke" von zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Einkommen erzielt werden kann (BGE 5A_75/2007 Erw. 3.2). An der Verhandlung vom 19. Februar 2021 führte die Klägerin in der persönlichen Befragung aus (act. 58 f.), im Moment laufe nichts, wie es weitergehe, komme darauf an, wie es mit den Therapien weitergehe. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin überhaupt nicht zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit geäussert.