leitender Arzt und stellvertretender Chefarzt einer Suchtklinik (Berufungsantwort S. 15) vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Die Klägerin gründete im April 2020 ein Einzelunternehmen (vgl. auch Replikbeilage 12). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die im Zeitraum von April bis Dezember 2020 geleisteten Arbeitsstunden einem Arbeitspensum von ca. 10% entsprächen (angefochtener Entscheid Erw. 5.2.3., S. 11). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis erfahrungsgemäss mit einer "Durststrecke" von zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Einkommen erzielt werden kann (BGE 5A_75/2007 Erw.