4.4.2. 4.4.2.1. Die Klägerin ist Mutter einer am tt.mm. 2005 geborenen Tochter aus einer früheren Beziehung (act. 18; IV-Anmeldung [Klagebeilage 28], S. 3). Allfällige Betreuungspflichten bzw. dadurch eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin haben entgegen ihrer Auffassung (Berufungsantwort S. 15) im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Nachdem seit Mai 2021 zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren hängig ist, kann mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sodann nicht mehr ernsthaft gerechnet werden. Der Klägerin ist die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit daher nicht nur möglich, sondern auch zumutbar.